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Artikel 45 - Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
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1. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine
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internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die
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Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein
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Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem
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Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein
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angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung
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bedarf keiner besonderen Genehmigung.
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2. Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzniveaus
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berücksichtigt die Kommission insbesondere das Folgende:
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a. die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten, die in dem betreffenden Land bzw. bei der
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betreffenden internationalen Organisation geltenden
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einschlägigen Rechtsvorschriften sowohl allgemeiner als auch
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sektoraler Art — auch in Bezug auf öffentliche Sicherheit,
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Verteidigung, nationale Sicherheit und Strafrecht sowie Zugang
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der Behörden zu personenbezogenen Daten — sowie die Anwendung
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dieser Rechtsvorschriften, Datenschutzvorschriften, Berufsregeln
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und Sicherheitsvorschriften einschließlich der Vorschriften für
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die Weiterübermittlung personenbezogener Daten an ein anderes
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Drittland bzw. eine andere internationale Organisation, die
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Rechtsprechung sowie wirksame und durchsetzbare Rechte der
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betroffenen Person und wirksame verwaltungsrechtliche und
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gerichtliche Rechtsbehelfe für betroffene Personen, deren
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personenbezogene Daten übermittelt werden,
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b. die Existenz und die wirksame Funktionsweise einer oder mehrerer
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unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland
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oder denen eine internationale Organisation untersteht und die
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für die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften,
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einschließlich angemessener Durchsetzungsbefugnisse, für die
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Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der
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Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den
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Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zuständig sind, und
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c. die von dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden
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internationalen Organisation eingegangenen internationalen
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Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen, die sich aus
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rechtsverbindlichen Übereinkünften oder Instrumenten sowie aus
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der Teilnahme des Drittlands oder der internationalen
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Organisation an multilateralen oder regionalen Systemen
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insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener
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Daten ergeben.
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3. Nach der Beurteilung der Angemessenheit des Schutzniveaus kann die
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Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes beschließen, dass
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ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren
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in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein
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angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden
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Artikels bieten. In dem Durchführungsrechtsakt ist ein Mechanismus
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für eine regelmäßige Überprüfung, die mindestens alle vier Jahre
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erfolgt, vorzusehen, bei der allen maßgeblichen Entwicklungen in dem
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Drittland oder bei der internationalen Organisation Rechnung
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getragen wird. Im Durchführungsrechtsakt werden der territoriale und
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der sektorale Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2
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Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Aufsichtsbehörde bzw.
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genannten Aufsichtsbehörden angegeben. Der Durchführungsrechtsakt
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wird gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten
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Prüfverfahren erlassen.
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4. Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklungen in
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Drittländern und bei internationalen Organisationen, die die
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Wirkungsweise der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen
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Beschlüsse und der nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG
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erlassenen Feststellungen beeinträchtigen könnten.
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5. Die Kommission widerruft, ändert oder setzt die in Absatz 3 des
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vorliegenden Artikels genannten Beschlüsse im Wege von
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Durchführungsrechtsakten aus, soweit dies nötig ist und ohne
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rückwirkende Kraft, soweit entsprechende Informationen —
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insbesondere im Anschluss an die in Absatz 3 des vorliegenden
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Artikels genannte Überprüfung — dahingehend vorliegen, dass ein
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Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifischer Sektor in
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einem Drittland oder eine internationale Organisation kein
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angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden
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Artikels mehr gewährleistet. Diese Durchführungsrechtsakte werden
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gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
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In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die
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Kommission gemäß dem in Artikel 93 Absatz 3 genannten Verfahren sofort
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geltende Durchführungsrechtsakte.
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1. Die Kommission nimmt Beratungen mit dem betreffenden Drittland bzw.
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der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für
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die Situation zu schaffen, die zu dem gemäß Absatz 5 erlassenen
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Beschluss geführt hat.
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2. Übermittlungen personenbezogener Daten an das betreffende Drittland,
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das Gebiet oder einen oder mehrere spezifische Sektoren in diesem
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Drittland oder an die betreffende internationale Organisation gemäß
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den Artikeln 46 bis 49 werden durch einen Beschluss nach Absatz 5
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des vorliegenden Artikels nicht berührt.
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3. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
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und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise
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Gebiete und spezifischen Sektoren in einem Drittland und aller
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internationalen Organisationen, für die sie durch Beschluss
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festgestellt hat, dass sie ein angemessenes Schutzniveau
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gewährleisten bzw. nicht mehr gewährleisten.
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4. Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 der
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Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in
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Kraft, bis sie durch einen nach dem Prüfverfahren gemäß den Absätzen
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3 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der
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Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
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