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Artikel 44 - Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
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Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet
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werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine
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internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig,
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wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem
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Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen
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Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für
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die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das
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betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation
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an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation.
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Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen,
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dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für
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natürliche Personen nicht untergraben wird.
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