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Artikel 42 - Zertifizierung
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1. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die
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Kommission fördern insbesondere auf Unionsebene die Einführung von
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datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von
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Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen, die dazu dienen, nachzuweisen,
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dass diese Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von
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Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern eingehalten wird. Den
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besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und
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mittleren Unternehmen wird Rechnung getragen.
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2. Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden
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Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können auch
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datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren, Siegel oder
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Prüfzeichen, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt
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worden sind, vorgesehen werden, um nachzuweisen, dass die
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Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die gemäß Artikel 3 nicht
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unter diese Verordnung fallen, im Rahmen der Übermittlung
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personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale
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Organisationen nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f
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geeignete Garantien bieten. Diese Verantwortlichen oder
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Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger
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rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare
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Verpflichtung ein, diese geeigneten Garantien anzuwenden, auch im
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Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.
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3. Die Zertifizierung muss freiwillig und über ein transparentes
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Verfahren zugänglich sein.
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4. Eine Zertifizierung gemäß diesem Artikel mindert nicht die
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Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für
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die Einhaltung dieser Verordnung und berührt nicht die Aufgaben und
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Befugnisse der Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 55 oder 56
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zuständig sind.
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5. Eine Zertifizierung nach diesem Artikel wird durch die
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Zertifizierungsstellen nach Artikel 43 oder durch die zuständige
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Aufsichtsbehörde anhand der von dieser zuständigen Aufsichtsbehörde
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gemäß Artikel 58 Absatz 3 oder — gemäß Artikel 63 — durch den
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Ausschuss genehmigten Kriterien erteilt. Werden die Kriterien vom
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Ausschuss genehmigt, kann dies zu einer gemeinsamen Zertifizierung,
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dem Europäischen Datenschutzsiegel, führen.
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6. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, der die von ihm
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durchgeführte Verarbeitung dem Zertifizierungsverfahren unterwirft,
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stellt der Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 oder gegebenenfalls
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der zuständigen Aufsichtsbehörde alle für die Durchführung des
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Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung
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und gewährt ihr den in diesem Zusammenhang erforderlichen Zugang zu
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seinen Verarbeitungstätigkeiten.
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7. Die Zertifizierung wird einem Verantwortlichen oder einem
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Auftragsverarbeiter für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt und
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kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die
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einschlägigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Die
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Zertifizierung wird gegebenenfalls durch die Zertifizierungsstellen
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nach Artikel 43 oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde
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widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht
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oder nicht mehr erfüllt werden.
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8. Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und
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Datenschutzsiegel und -prüfzeichen in ein Register auf und
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veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
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