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Artikel 41 - Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
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1. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
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Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 kann die Überwachung
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der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 von einer
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Stelle durchgeführt werden, die über das geeignete Fachwissen
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hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln verfügt und die
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von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck
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akkreditiert wurde.
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2. Eine Stelle gemäß Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der
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Einhaltung von Verhaltensregeln akkreditiert werden, wenn sie
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a. ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des
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Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der
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zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat;
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b. Verfahren festgelegt hat, die es ihr ermöglichen, zu bewerten,
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ob Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Verhaltensregeln
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anwenden können, die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die
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Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter zu überwachen und die
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Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen;
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c. Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie
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Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die
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Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem
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Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter angewendet werden
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oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für
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betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht,
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und
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d. zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen
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hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem
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Interessenkonflikt führen.
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3. Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der
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Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß
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dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an den Ausschuss.
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4. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
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Aufsichtsbehörde und der Bestimmungen des Kapitels VIII ergreift
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eine Stelle gemäß Absatz 1 vorbehaltlich geeigneter Garantien im
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Falle einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen
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Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen,
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einschließlich eines vorläufigen oder endgültigen Ausschlusses des
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Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von den Verhaltensregeln.
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Sie unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde über solche
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Maßnahmen und deren Begründung.
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5. Die zuständige Aufsichtsbehörde widerruft die Akkreditierung einer
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Stelle gemäß Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für ihre
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Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die
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Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung
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vereinbar sind.
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6. Dieser Artikel gilt nicht für die Verarbeitung durch Behörden oder
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öffentliche Stellen.
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