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Artikel 38 - Stellung des Datenschutzbeauftragten
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1. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass
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der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit
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dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen
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eingebunden wird.
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2. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den
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Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß
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Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben
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erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten
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und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines
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Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
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3. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass
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der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine
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Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der
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Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem
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Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
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abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte
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berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des
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Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
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4. Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit
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der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der
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Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang
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stehenden Fragen zu Rate ziehen.
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5. Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der
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Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der
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Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
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6. Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und
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Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der
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Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und
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Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
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