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Artikel 29 - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
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Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem
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Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen
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Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des
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Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht
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oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
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