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Artikel 25 - Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
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1. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der
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Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und
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der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
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Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung
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verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher
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Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der
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Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt
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der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und
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organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung — trifft,
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die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa
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Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in
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die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung
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zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
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2. Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische
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Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung
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grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den
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jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist,
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verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der
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erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung,
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ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen
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insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch
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Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten
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Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
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3. Ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 kann als
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Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1
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und 2 des vorliegenden Artikels genannten
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Anforderungen nachzuweisen.
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