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Artikel 23 - Beschränkungen
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1. Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen
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der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können
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die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34
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sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12
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bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von
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Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche
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Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten
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achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und
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verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
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a. die nationale Sicherheit;
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b. die Landesverteidigung;
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c. die öffentliche Sicherheit;
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d. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
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Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des
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Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
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Sicherheit;
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e. den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen
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öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats,
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insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen
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Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im
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Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der
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öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
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f. den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von
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Gerichtsverfahren;
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g. die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von
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Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter
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Berufe;
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h. Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd
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oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die
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unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden
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sind;
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i. den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten
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anderer Personen;
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j. die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
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2. Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere
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gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug
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auf
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a. die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
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b. die Kategorien personenbezogener Daten,
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c. den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
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d. die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder
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unrechtmäßige Übermittlung;
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e. die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von
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Verantwortlichen,
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f. die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien
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unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der
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Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
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g. die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
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Personen und
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h. das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die
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Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung
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abträglich ist.
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