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Artikel 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit
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1. Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden
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personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen
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bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und
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maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese
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Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den
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Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt
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wurden, zu übermitteln, sofern
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a. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1
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Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem
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Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
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b. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
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2. Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz
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1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die
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personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem
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anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch
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machbar ist.
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3. Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels
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lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine
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Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich
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ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
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öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
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übertragen wurde.
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4. Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer
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Personen nicht beeinträchtigen.
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