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Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
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1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine
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Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende
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personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat
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sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und
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auf folgende Informationen:
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a. die Verarbeitungszwecke;
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b. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
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c. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen
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die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch
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offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern
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oder bei internationalen Organisationen;
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d. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen
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Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist,
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die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
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e. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie
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betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der
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Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines
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Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
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f. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
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g. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen
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Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die
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Herkunft der Daten;
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h. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
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einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und —
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zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über
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die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten
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Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
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betroffene Person.
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2. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine
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internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene
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Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im
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Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
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3. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten,
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die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle
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weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der
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Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
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Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag
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elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen
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elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts
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anderes angibt.
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4. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und
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Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
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