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Artikel 13 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
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1. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so
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teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der
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Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
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a. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie
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gegebenenfalls seines Vertreters;
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b. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
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c. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet
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werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
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d. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,
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die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder
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einem Dritten verfolgt werden;
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e. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
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personenbezogenen Daten und
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f. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
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personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine
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internationale Organisation zu übermitteln, sowie das
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Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
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der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46
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oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen
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Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die
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Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo
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sie verfügbar sind.
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2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der
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Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung
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dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die
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notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu
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gewährleisten:
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a. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert
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werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die
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Festlegung dieser Dauer;
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b. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des
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Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten
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sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
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Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die
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Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
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c. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
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Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines
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Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die
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Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
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erfolgten Verarbeitung berührt wird;
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d. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
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e. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich
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oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss
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erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die
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personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche
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Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
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f. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
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einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und —
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zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über
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die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten
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Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
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betroffene Person.
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3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für
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einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die
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personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen
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Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen
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anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß
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Absatz 2 zur Verfügung.
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4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die
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betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
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