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Artikel 11 - Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
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1. Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene
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Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch
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den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist
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dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung
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zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu
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verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
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2. Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden
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Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene
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Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person
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hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis
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20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur
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Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche
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Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
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