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Artikel 10 - Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche
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Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende
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Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter
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behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem
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Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien
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für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht,
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zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen
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Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
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