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Artikel 3 - Räumlicher Anwendungsbereich
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1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung
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personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten
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einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines
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Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die
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Verarbeitung in der Union stattfindet.
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2. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung
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personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der
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Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen
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Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die
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Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
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a. betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen
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anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen
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eine Zahlung zu leisten ist;
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b. das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr
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Verhalten in der Union erfolgt.
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3. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung
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personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union
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niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund
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Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
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