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§61 - Übergangsbestimmungen
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1. Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das
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Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im
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Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von
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Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos
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geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses
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Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im
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Sinne des § 21.
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2. Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die
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Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für
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Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses
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Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner
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2003 neu beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt,
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dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung
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über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.
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3. Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
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Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die
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Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines
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Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der
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Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die
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Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die
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Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster
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Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener
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Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer
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Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für
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das Rechtsmittelverfahren.
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4. (**Verfassungsbestimmung**) Datenanwendungen, die für die in §
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17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen
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einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage
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bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des §
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17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen
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Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
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5. Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht
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unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens
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dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem
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Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.
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Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß §
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17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die
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Meldepflicht neu eingeführt wurde.
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6. Videoüberwachungen, die vor dem Inkrafttreten der §§ 50a bis 50e
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registriert wurden, bleiben in ihrer registrierten Form rechtmäßig,
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wenn sie den am 31. Dezember 2009 geltenden datenschutzrechtlichen
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Bestimmungen genügen und die Datenschutzkommission keine Befristung
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verfügt hat. Hat die Datenschutzkommission hingegen eine Befristung
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einer solchen Videoüberwachung verfügt, bleibt diese bis zum Ablauf
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der Befristung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2012 rechtmäßig.
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7. Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das
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Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese
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bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.
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8. Die Verordnung nach § 16 Abs. 3 ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe
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der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis
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spätestens 1. September 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten
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dieser Verordnung sind die §§ 16 bis 22, § 30 Abs. 3 und 6 sowie §
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40 Abs. 1 (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3) in
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der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden; §
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22a, § 30 Abs. 2a und 6a, § 31a Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 7 sind
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bis dahin nicht anzuwenden. § 31 Abs. 3 in der Fassung vor dem
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Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 ist bis dahin zusätzlich
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weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder
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mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt
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(§ 19 Abs. 1 Z 3a), ist der Datenschutzbehörde bei im Zeitpunkt des
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Inkrafttretens der neuen Verordnung nach § 16 Abs. 3 registrierten
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Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung
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hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt
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erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 3a
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ist nicht erforderlich.
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9. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Datenschutzbehörde an die
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Stelle der Datenschutzkommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
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des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 bei der Datenschutzkommission
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anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
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Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013
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von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Erledigungen der
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Datenschutzkommission gelten als entsprechende Erledigungen
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der Datenschutzbehörde. Die Bestimmungen des
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Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 83/2013,
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bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem
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Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis der
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Datenschutzkommission oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend
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den Bescheid der Datenschutzkommission ist das Verfahren von der
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Datenschutzbehörde fortzusetzen.
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10. Die Bediensteten der Datenschutzkommission werden mit Inkrafttreten
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des BGBl. I Nr. 83/2013 als Bedienstete der
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Datenschutzbehörde übernommen.
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