mirror of
https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git
synced 2024-09-29 02:15:27 +02:00
64 lines
2.9 KiB
Markdown
64 lines
2.9 KiB
Markdown
§47 - Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
|
|
==========================================================================================
|
|
|
|
1. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf
|
|
die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von
|
|
Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der
|
|
Zustimmung der Betroffenen.
|
|
|
|
2. Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den
|
|
Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder
|
|
Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der
|
|
Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
|
|
|
|
1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
|
|
|
|
2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte
|
|
|
|
a. an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches
|
|
Interesse besteht oder
|
|
|
|
b. der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß
|
|
und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist
|
|
keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
|
|
|
|
3. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die
|
|
Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen
|
|
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der
|
|
Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4
|
|
zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
|
|
|
|
1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem
|
|
wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder
|
|
|
|
2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder
|
|
Befragungsinteresse oder
|
|
|
|
3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder
|
|
statistische Zwecke
|
|
|
|
erfolgen soll.
|
|
|
|
4. Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der
|
|
Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu
|
|
erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3
|
|
genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende
|
|
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der
|
|
Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die
|
|
Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen,
|
|
soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der
|
|
Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als
|
|
Auswahlkriterium, notwendig ist.
|
|
|
|
5. Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den
|
|
genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie
|
|
für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
|
|
|
|
6. In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen
|
|
zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten
|
|
Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum
|
|
Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen
|
|
Verarbeitungen vorgenommen werden.
|
|
|
|
|