mirror of
https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git
synced 2024-09-29 00:15:26 +02:00
642 B
642 B
§38 - Bescheide der Datenschutzbehörde
-
Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
-
Bescheide, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
-
Parteien gemäß Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.