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§36 - Einrichtung der Datenschutzbehörde
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1. Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. Dieser wird vom
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Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer
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von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem
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Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen
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Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler
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zu veranlassen. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist
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auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere
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Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung ist
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zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
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2. Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
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1. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und
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staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben,
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2. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende
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Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der
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Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
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3. über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen
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Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu
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verfügen und
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4. über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung
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zu verfügen.
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3. Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
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1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder
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einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des
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Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder
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des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der
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Präsident des Rechnungshofes,
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2. Personen, die eine der in der Z 1 genannten Funktionen innerhalb
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der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
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3. Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat
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ausgeschlossen sind.
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4. Der Leiter der Datenschutzbehörde darf für die Dauer seines Amtes
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keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung
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seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen
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könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
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behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist
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verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter
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der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur
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Kenntnis zu bringen.
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5. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde endet durch
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Zeitablauf, Tod, Verzicht oder bei Verlust der Wählbarkeit
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zum Nationalrat.
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6. Bei Beendigung der Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist
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nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 unverzüglich ein neuer Leiter
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zu bestellen.
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7. Vom Bundespräsidenten wird auf Vorschlag der Bundesregierung ein
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Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde nach Maßgabe
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der Abs. 1 bis 3 bestellt. Für den Stellvertreter des Leiters der
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Datenschutzbehörde gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß. Er vertritt
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den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit.
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