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§33 - Schadenersatz
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1. Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen
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den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem
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Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen
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des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich
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zugängliche Verwendung der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten
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Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen
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in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß §
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7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so
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gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich
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zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem
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Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die
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erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung
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geltend zu machen.
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2. Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das
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Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden
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ursächlich war.
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3. Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er
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nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist,
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ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann.
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Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den
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Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren
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Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.
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4. Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs.
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4.
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