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§31 - Beschwerde an die Datenschutzbehörde
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1. Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder
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Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft
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nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf
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Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3
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verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf
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Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für
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Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
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2. Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen
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oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf
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Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung
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oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der
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Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen
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ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der
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Gerichtsbarkeit richtet.
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3. Die Beschwerde hat zu enthalten:
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1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
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2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder
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Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird
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(Beschwerdegegner),
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3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
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4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
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stützt,
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5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
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6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die
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Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
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4. Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende
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Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und
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eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer
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Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag
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auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des
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Beschwerdegegners anzuschließen.
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5. Die der Datenschutzbehörde durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten
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Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs.
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1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch
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hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach §
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30 Abs. 5.
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6. Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Abs. 1 oder
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2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach § 30 Abs. 1 über denselben
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Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende
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Information (§ 30 Abs. 7) zu beenden. Die Datenschutzbehörde kann
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aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens
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von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter
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Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung
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datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. § 30 Abs. 3
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bleibt unberührt.
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7. Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt
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erweist, ist ihr Folge zu geben und die
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Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im
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Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs
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zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls
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erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5
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oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die
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festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die
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Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
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8. Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den
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§§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des
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Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem
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Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete
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Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der
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Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners
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die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer
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dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass
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die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn
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er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die
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ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach
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wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige
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Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert
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(§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen
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Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen
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Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche
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Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer
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davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht
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zu berücksichtigen.
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