mirror of
https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git
synced 2024-09-29 02:15:27 +02:00
68 lines
3.2 KiB
Markdown
68 lines
3.2 KiB
Markdown
§17 - Meldepflicht des Auftraggebers
|
|
====================================
|
|
|
|
1. Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes
|
|
bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die
|
|
Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der
|
|
Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese
|
|
Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die
|
|
Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung
|
|
bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine
|
|
Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände
|
|
des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.
|
|
|
|
1a. Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom
|
|
Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen.
|
|
Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch
|
|
die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr.
|
|
10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und
|
|
Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende
|
|
Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in
|
|
nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem
|
|
längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
|
|
|
|
2. Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
|
|
|
|
1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
|
|
|
|
2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben,
|
|
die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch
|
|
nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
|
|
|
|
3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
|
|
|
|
4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder
|
|
familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
|
|
|
|
5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder
|
|
|
|
6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann
|
|
durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen
|
|
aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer
|
|
großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise
|
|
vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der
|
|
verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger
|
|
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist.
|
|
In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen
|
|
Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die
|
|
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
|
|
|
|
3. Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
|
|
|
|
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik
|
|
Österreich oder
|
|
|
|
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
|
|
|
|
3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden
|
|
Landesverteidigung oder
|
|
|
|
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder
|
|
finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der
|
|
Europäischen Union oder
|
|
|
|
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
|
|
|
|
von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des
|
|
Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.
|