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§16 - Datenverarbeitungsregister
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1. Die Datenschutzbehörde hat ein Register der Auftraggeber mit den von
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ihnen betriebenen Datenanwendungen zum Zweck der Information der
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Betroffenen zu führen.
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2. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den
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Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener
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Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der
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Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit
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nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des
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Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
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3. Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des
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Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die
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Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit
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und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der
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Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.
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