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§11 - Pflichten des Dienstleisters
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1. Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben
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Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber
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jedenfalls folgende Pflichten:
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1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des
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Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung
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der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
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2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu
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treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche
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Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister
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gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet
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haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
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unterliegen;
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3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers
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heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der
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beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so
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rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen
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kann;
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4. – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt –
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im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen
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und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der
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Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des
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Auftraggebers zu schaffen;
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5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse
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und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu
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übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren
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oder zu vernichten;
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6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen,
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die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten
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Verpflichtungen notwendig sind.
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2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über
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die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum
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Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.
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