mirror of
https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git
synced 2024-09-29 02:05:28 +02:00
90 lines
4.3 KiB
Markdown
90 lines
4.3 KiB
Markdown
§4 - Definitionen
|
|
=================
|
|
|
|
Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die
|
|
Begriffe:
|
|
|
|
1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3),
|
|
deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt
|
|
personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4),
|
|
Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann,
|
|
wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser
|
|
Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die
|
|
Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht
|
|
bestimmen kann;
|
|
|
|
2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten
|
|
natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft,
|
|
politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder
|
|
philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
|
|
|
|
3. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche
|
|
oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten
|
|
verwendet (Z 8) werden;
|
|
|
|
4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen,
|
|
Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft
|
|
beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie
|
|
allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben,
|
|
Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst
|
|
verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen.
|
|
Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung
|
|
eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung
|
|
trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies
|
|
wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund
|
|
von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung
|
|
eigenverantwortlich zu entscheiden;
|
|
|
|
5. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen,
|
|
Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft
|
|
beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten
|
|
nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z
|
|
8);
|
|
|
|
6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem
|
|
Suchkriterium zugänglich sind;
|
|
|
|
7. „Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen
|
|
Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich
|
|
bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet
|
|
sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt,
|
|
also maschinell und programmgesteuert, erfolgen
|
|
(automationsunterstützte Datenanwendung);
|
|
|
|
8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl
|
|
das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
|
|
|
|
9. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern,
|
|
Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen,
|
|
Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11),
|
|
Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von
|
|
Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
|
|
|
|
10. *(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)*
|
|
|
|
11. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber
|
|
und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);
|
|
|
|
12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger
|
|
als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister,
|
|
insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch
|
|
die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des
|
|
Auftraggebers;
|
|
|
|
13. „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten
|
|
in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die
|
|
gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber
|
|
auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen
|
|
Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;
|
|
|
|
14. „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene
|
|
Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage
|
|
für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
|
|
|
|
15. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten
|
|
Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit
|
|
oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch
|
|
tatsächlich Tätigkeiten ausübt.
|
|
|
|
|