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Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativität
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§ 1 - Name, Sitz, und Tätigkeitsbereich
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(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der
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technisch-sozialen Kompetenz und Kreativität“.
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(2) Er hat seinen Sitz in Leobersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf
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das südliche Niederösterreich.
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(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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§ 2 - Zweck
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(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
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bezweckt die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Kunst,
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Wissenschaft und Forschung.
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(2) Ziele des Vereins sind insbesondere:
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- die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung mit
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Schwerpunkt Entwicklung sozialer und technologischer
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Innovationen sowie Schaffung von horizontalen Strukturen für den
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Wissensaustausch,
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- in diesem Rahmen die Förderung von Jugendlichen bei kreativer
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Selbstverwirklichung besonders im Bereich Wissenschaft und
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Forschung sowie die Förderung experimenteller und theoretischer
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Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver Freiräume auf
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den ruralen Raum.
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§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
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ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von
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Werkstätten und Projektzentren – im Folgenden Vereinsräumlichkeiten
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genannt – für freies kreatives Schaffen und als Treff- und
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Ausgangspunkt für Weiterbildung, Wissenstransfer, und
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technisch-kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung und der Betrieb des
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Vereinsräumlichkeiten dient insbesondere
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(a) zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen
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den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen
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und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen
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und der allgemeinen Öffentlichkeit,
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(b) zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen
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Weiterbildungsveranstaltungen,
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(c) zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume,
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Bibliothek, Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative
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und innovative Projekte vor allem technischer Natur und an der
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Nahtstelle von Technik und Gesellschaft und
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(d) als sozialer und kultureller Treffpunkt für Kreativschaffende.
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Hinzu kommt als unterstützendes ideelles Mittel die
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Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Mailinglisten,
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Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen den
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Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen)
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Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der
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allgemeinen Öffentlichkeit.
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(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere
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aufgebracht werden durch
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(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
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(b) Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige
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Zuwendungen,
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(c) Verkauf von Merchandise
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(d) Getränke- und Snackverkauf
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(e) Durchführung von Veranstaltungen
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(f) Bereitstellung und Verleih von Werkzeugen
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(g) Verwaltung von Vermögen
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§ 4 - Arten der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und
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fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
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(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
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Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die
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Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
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Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu
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wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
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(3) Fördernde Mitglieder können ordentliche Mitglieder unter Erlass des
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Mitgliedsbeitrages entsenden. Diese müssen ebenfalls vom Vorstand
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bestätigt werden, und haben kein passives Wahlrecht.
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§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen
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Personen werden. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen
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Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige
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Personengesellschaften werden.
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(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche
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Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet. Über
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die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand und ihre
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Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes
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innerhalb von drei Monaten durch Beschluss ablehnen. In diesem Fall
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gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen.
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Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied
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mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die
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Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die
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Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 7) gelten sinngemäß.
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(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
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ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im
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Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
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Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird
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ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch
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die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
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Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes
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durch die Generalversammlung.
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§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
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juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
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Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und
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durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch
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freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem
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Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
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Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
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Austrittstermin wirksam. Alle geleisteten Beiträge verfallen an
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den Verein.
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(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
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schriftlicher (E-Mail) Mahnung unter Setzung einer angemessenen
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Nachfrist länger als 2 Wochen ab Mahnung mit der Zahlung der
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Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
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der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
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wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
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unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Verletzung seiner
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Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der
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Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der
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Vereinszweck insgesamt gefährdet wird.
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(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können
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vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder
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gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort
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in Kraft.
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(6) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind
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der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch
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ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von
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mindestens einem Tag vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben,
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sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb
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eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt
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die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen
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Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des
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Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
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(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied,
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das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat, das Recht der
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Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
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eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern
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der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es
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ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen
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Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand
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innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
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Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der
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||
Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung nicht
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fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
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Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.
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(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen
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beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur
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endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
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§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
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teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
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Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
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Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
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(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
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Statuten zu verlangen.
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(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
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Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
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(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
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die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
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Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
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Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
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solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
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Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
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in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
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Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
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der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen
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die Mitglieder das Vereinsräumlichkeiten und dessen Ausstattung und
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Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen
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Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
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der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden
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Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
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Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
|
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Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge
|
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im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven
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Wahlrechts bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge. Die
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Mitglieder sind verpflichtet Änderungen der Kontaktdaten so schnell
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wie möglich dem Vorstand bekannt zu geben.
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§ 8 - Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
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Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
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Schiedsgericht (§ 15).
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§ 9 - Generalversammlung
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(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des
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Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
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mindestens einmal pro Jahr statt.
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(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
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Generalversammlung,
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(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
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Mitglieder,
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(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
|
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VereinsG),
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||
(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
|
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VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
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(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
|
||
letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
|
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(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
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Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
|
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dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
|
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bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
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Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort und Zeit
|
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sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
|
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erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch
|
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die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
|
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gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
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(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
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Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per
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E-Mail einzureichen. Weitere Anträge können auf Antrag eines
|
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Mitgliedes durch einen Beschluss des Vorstandes während der
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Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.
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(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
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Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur
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zur Tagesordnung gefasst werden.
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(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
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Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes
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Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
|
||
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
|
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ist zulässig.
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(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
|
||
Erschienenen beschlussfähig.
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(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
|
||
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
|
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gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
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geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
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einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
|
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gültigen Stimmen.
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(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der
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Generalversammlung bestimmter Moderator.
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§ 10 - Aufgaben der Generalversammlung
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
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(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
|
||
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
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||
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
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Rechnungsprüfer;
|
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(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
|
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Verein;
|
||
(5) Entlastung des Vorstands;
|
||
(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
|
||
für ordentliche und fördernde Mitglieder;
|
||
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
|
||
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
|
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Auflösung des Vereins;
|
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(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
|
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stehende Fragen.
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§ 11 - Vorstand
|
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---------------
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
|
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Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der
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||
Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von
|
||
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann
|
||
der Vorstand bis zu drei Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches
|
||
Aufgabengebiets bestellen.
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||
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
|
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hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
|
||
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierfür ist die
|
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nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
|
||
Generalversammlung einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers
|
||
kann dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne
|
||
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
|
||
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
|
||
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
|
||
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
|
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Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
|
||
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
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||
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
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||
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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||
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen
|
||
sind möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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||
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung
|
||
dessen/deren Stellvertreter /in ansonsten von dem/der
|
||
Schriftführer/in oder dessen/deren Stellvertreter/in, schriftlich
|
||
oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
|
||
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
|
||
Vorstand einberufen.
|
||
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
|
||
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
|
||
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
|
||
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
|
||
den Ausschlag.
|
||
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
|
||
deren/dessen Stellvertreter/in. Ansonsten obliegt der Vorsitz dem an
|
||
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
|
||
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
|
||
dazu bestimmen.
|
||
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
|
||
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
|
||
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
|
||
|
||
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
|
||
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
|
||
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
|
||
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
|
||
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
|
||
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
|
||
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
|
||
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
|
||
(11) Die Funktionen im Vorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich und
|
||
unentgeltlich ausgeführt.
|
||
|
||
§ 12 - Aufgaben des Vorstands
|
||
-----------------------------
|
||
|
||
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan
|
||
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
|
||
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
|
||
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
|
||
|
||
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
|
||
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
|
||
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
|
||
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
|
||
Rechnungsabschlusses;
|
||
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
|
||
des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
|
||
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
|
||
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
|
||
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
|
||
(6) Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme
|
||
ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und
|
||
fördernden Vereinsmitgliedern;
|
||
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
|
||
|
||
§ 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
|
||
-------------------------------------------------------------
|
||
|
||
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
|
||
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der
|
||
Führung der Vereinsgeschäfte.
|
||
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
|
||
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
|
||
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten
|
||
(vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin.
|
||
Geldgeschäfte über €200 kumuliert bedürfen eines vorherigen
|
||
Vorstandsbeschlusses, darunter eines nachträglichen. Rechtsgeschäfte
|
||
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
|
||
eines anderen Vorstandsmitglieds.
|
||
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
|
||
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den
|
||
in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
|
||
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
|
||
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
|
||
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
|
||
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
|
||
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
|
||
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.
|
||
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
|
||
und des Vorstands.
|
||
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
|
||
Vereins verantwortlich.
|
||
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
|
||
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
|
||
Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die
|
||
Stellvertreter/in nicht gewählt, so kann das jeweilige verhinderte
|
||
Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder
|
||
gemeinsam vertreten werden.
|
||
(9) Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in kann im
|
||
Einvernehmen mit seinem/seiner/ihrer Stellvertreter/in Teile
|
||
seiner/ihrer Aufgaben an diesen/diese schriftlich übertragen.
|
||
Unabhängig von der Übertragung können Obmann/Obfrau,
|
||
Schriftführer/in, sowie Kassier/in diese Aufgaben auch weiterhin
|
||
selbst wahrnehmen. Daneben sind Obmann/Obfrau, Schriftführer/in,
|
||
sowie Kassier/in jederzeit berechtigt diese Übertragung schriftlich
|
||
zu widerrufen.
|
||
|
||
§ 14 - Rechnungsprüfer
|
||
----------------------
|
||
|
||
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
|
||
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die
|
||
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
|
||
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
|
||
Prüfung ist.
|
||
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
|
||
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
|
||
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
|
||
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
|
||
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
|
||
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
|
||
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
|
||
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
|
||
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
|
||
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
|
||
(4) Die Funktionen als Rechnungsprüfer werden grundsätzlich ehrenamtlich
|
||
und unentgeltlich ausgeführt.
|
||
|
||
§ 15 - Schiedsgericht
|
||
---------------------
|
||
|
||
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
|
||
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
|
||
eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
|
||
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
|
||
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
|
||
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
|
||
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
|
||
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
|
||
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
|
||
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
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den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
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Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
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Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
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Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
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Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
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der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
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Streitigkeit ist.
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(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
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beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
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einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
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und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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(4) Die Funktionen im Schiedsgericht werden grundsätzlich ehrenamtlich
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und unentgeltlich ausgeführt.
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§ 16 - Freiwillige Auflösung des Vereins
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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
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Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
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gültigen Stimmen beschlossen werden.
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(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
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ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
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Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
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nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen unter
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Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.
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(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
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begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für
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gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO
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zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation
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zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
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Verein verfolgt.
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