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Artikel 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
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Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder
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Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in
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diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen
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wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
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Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem
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unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht
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in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
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verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und
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vertreten lassen.
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Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird
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Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um
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den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
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