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Artikel 97 - Berichte der Kommission
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden
öffentlich gemacht.
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2. Im Rahmen der Bewertungen und Überprüfungen nach Absatz 1 prüft die
Kommission insbesondere die Anwendung und die Wirkungsweise
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a. des Kapitels V über die Übermittlung personenbezogener Daten an
Drittländer oder an internationale Organisationen insbesondere
im Hinblick auf die gemäß Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden
Verordnung erlassenen Beschlüsse sowie die gemäß Artikel 25
Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Feststellungen,
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b. des Kapitels VII über Zusammenarbeit und Kohärenz.
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3. Für den in Absatz 1 genannten Zweck kann die Kommission
Informationen von den Mitgliedstaaten und den
Aufsichtsbehörden anfordern.
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4. Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen und
Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und
Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer
einschlägiger Stellen oder Quellen.
5. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur
Änderung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere
die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die
Fortschritte in der Informationsgesellschaft.