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Artikel 92 - Ausübung der Befugnisübertragung
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission
unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12
Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte
Zeit ab dem 24. Mai 2016 übertragen.
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43
Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die
bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt,
übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und
dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel
43 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird
diese Frist um drei Monate verlängert.