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Artikel 91 - Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft
in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden,
sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
2. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß
Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der
Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer
Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten
Bedingungen erfüllt.