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Artikel 88 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch
Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur
Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich
der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im
Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der
Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch
Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarung en festgelegten
Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der
Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des
Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der
Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden
individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke
der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen.
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2. Diese Vorschriften umfassen angemessene und besondere Maßnahmen zur
Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der
Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die
Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener
Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von
Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und
die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz.
3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die
Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie
unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.