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Artikel 87 - Verarbeitung der nationalen Kennziffer
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen
Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von
allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In
diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen
von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die
Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung
verwendet werden.