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Artikel 86 - Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer
Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten
Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden
Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem
Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder
Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der
Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz
personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.