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Artikel 85 - Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf
den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem
Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit,
einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu
wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken,
in Einklang.
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2. Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu
wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken
erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von
Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen
Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter),
Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder
an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige
Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und
Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen)
vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und
der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die
er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle
späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.