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Artikel 84 - Sanktionen
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen
für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die
keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle
zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die
Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie
unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.