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gesetze/dsgvo/ch08/ch08-art83.md

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Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von
Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung
gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend ist.
2. Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu
oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a
bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer
Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes
gebührend berücksichtigt:
a. Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der
Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung
sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und
des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
b. Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c. jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen
entstandenen Schadens;
d. Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß
den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen;
e. etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder
des Auftragsverarbeiters;
f. Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem
Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen
zu mindern;
g. Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß
betroffen sind;
h. Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt
wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß
mitgeteilt hat;
i. Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den
betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug
auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche
Maßnahmen angeordnet wurden;
j. Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder
genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
k. jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im
jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den
Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
3. Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei
gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen
vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser
Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den
Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
4. Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang
mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines
Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten
Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je
nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a. die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter
gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
b. die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42
und 43;
c. die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.
5. Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang
mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines
Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten
Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je
nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a. die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der
Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und
9;
b. die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22;
c. die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in
einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß
den Artikeln 44 bis 49;
d. alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,
die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden;
e. Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder
endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung
durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 oder
Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58
Absatz 1.
6. Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß
Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden
Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines
Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten
Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je
nachdem, welcher der Beträge höher ist.
7. Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß
Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür
festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche
Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
Geldbußen verhängt werden können.
8. Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde
gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem
Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich
wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer
Verfahren, unterliegen.
9. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor,
kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der
zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den
zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei
sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die
gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten
Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden
Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die
Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen,
sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen
dieser Vorschriften.