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Artikel 82 - Haftung und Recht auf Schadensersatz
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein
materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch
auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen
den Auftragsverarbeiter.
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2. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für
den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende
Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für
den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er
seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus
dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung
der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
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3. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der
Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in
keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden
eingetreten ist, verantwortlich ist.
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4. Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein
Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein
Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie
gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung
verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche
oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein
wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person
sichergestellt ist.
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5. Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4
vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so
ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von
den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die
Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den
Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2
festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den
Schaden entspricht.
6. Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf
Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel
79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
zuständig sind.