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Artikel 77 - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen
verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht
auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem
Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des
Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der
Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
2. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde,
unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse
der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen
Rechtsbehelfs nach Artikel 78.