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Artikel 73 - Vorsitz
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher
Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter
beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.