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Artikel 71 - Berichterstattung
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und
gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen.
Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission übermittelt.
2. Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung
der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65
genannten verbindlichen Beschlüsse.