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gesetze/dsgvo/ch07/ch07-art70.md

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Artikel 70 - Aufgaben des Ausschusses
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung dieser
Verordnung sicher. Hierzu nimmt der Ausschuss von sich aus oder
gegebenenfalls auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgende
Tätigkeiten wahr:
a. Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung
dieser Verordnung in den in den Artikeln 64 und 65 genannten
Fällen unbeschadet der Aufgaben der nationalen
Aufsichtsbehörden;
b. Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit
dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen,
einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser
Verordnung;
c. Beratung der Kommission über das Format und die Verfahren für
den Austausch von Informationen zwischen den Verantwortlichen,
den Auftragsverarbeitern und den Aufsichtsbehörden in Bezug auf
verbindliche interne Datenschutzvorschriften;
d. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
Verfahren zu Verfahren für die Löschung gemäß Artikel 17 Absatz
2 von Links zu personenbezogenen Daten oder Kopien oder
Replikationen dieser Daten aus öffentlich zugänglichen
Kommunikationsdiensten;
e. Prüfung — von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder
auf Ersuchen der Kommission — von die Anwendung dieser
Verordnung betreffenden Fragen und Bereitstellung von
Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks
Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;
f. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur
näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die auf
Profiling beruhenden Entscheidungen gemäß Artikel 22 Absatz 2;
g. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes für die
Feststellung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener
Daten und die Festlegung der Unverzüglichkeit im Sinne des
Artikels 33 Absätze 1 und 2, und zu den spezifischen Umständen,
unter denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden hat;
h. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zu den
Umständen, unter denen eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Artikels
34 Absatz 1 zur Folge hat;
i. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur
näheren Bestimmung der in Artikel 47 aufgeführten Kriterien und
Anforderungen für die Übermittlungen personenbezogener Daten,
die auf verbindlichen internen Datenschutzvorschriften von
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern beruhen, und der dort
aufgeführten weiteren erforderlichen Anforderungen zum Schutz
personenbezogener Daten der betroffenen Personen;
j. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur
näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die
Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß Artikel 49 Absatz
1;
k. Ausarbeitung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug
auf die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absätze 1, 2 und
3 und die Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 83;
l. Überprüfung der praktischen Anwendung der unter den Buchstaben e
und f genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
Verfahren;
m. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur
Festlegung gemeinsamer Verfahren für die von natürlichen
Personen vorgenommene Meldung von Verstößen gegen diese
Verordnung gemäß Artikel 54 Absatz 2;
n. Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensregeln und der
Einrichtung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren
sowie Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen gemäß den Artikeln 40
und 42;
o. Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und deren regelmäßige
Überprüfung gemäß Artikel 43 und Führung eines öffentlichen
Registers der akkreditierten Einrichtungen gemäß Artikel 43
Absatz 6 und der in Drittländern niedergelassenen akkreditierten
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 42
Absatz 7;
p. Präzisierung der in Artikel 43 Absatz 3 genannten Anforderungen
im Hinblick auf die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
gemäß Artikel 42;
q. Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den
Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 8;
r. Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den
Bildsymbolen gemäß Artikel 12 Absatz 7;
s. Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zur Beurteilung
der Angemessenheit des in einem Drittland oder einer
internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus
einschließlich zur Beurteilung der Frage, ob das Drittland, das
Gebiet, ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem
Drittland oder eine internationale Organisation kein
angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet. Zu diesem Zweck
gibt die Kommission dem Ausschuss alle erforderlichen
Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung des
Drittlands, dem Gebiet oder spezifischen Sektor oder der
internationalen Organisation;
t. Abgabe von Stellungnahmen im Kohärenzverfahren gemäß Artikel 64
Absatz 1 zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden, zu
Angelegenheiten, die nach Artikel 64 Absatz 2 vorgelegt wurden
und um Erlass verbindlicher Beschlüsse gemäß Artikel 65,
einschließlich der in Artikel 66 genannten Fälle;
u. Förderung der Zusammenarbeit und eines wirksamen bilateralen und
multilateralen Austauschs von Informationen und bewährten
Verfahren zwischen den Aufsichtsbehörden;
v. Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des
Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie
gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit
internationalen Organisationen;
w. Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen
über Datenschutzvorschriften und -praxis mit
Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt;
x. Abgabe von Stellungnahmen zu den auf Unionsebene erarbeiteten
Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 9 und
y. Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers
der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden und Gerichte in Bezug auf
Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wurden.
2. Die Kommission kann, wenn sie den Ausschuss um Rat ersucht, unter
Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine
Frist angeben.
3. Der Ausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen
und bewährten Verfahren an die Kommission und an den in Artikel 93
genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.
4. Der Ausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und
gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung
zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 76 macht der Ausschuss die
Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.