1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-07-04 23:25:27 +02:00
gesetze/dsgvo/ch07/ch07-art64.md

92 lines
4.4 KiB
Markdown
Raw Normal View History

Artikel 64 - Stellungnahme des Ausschusses
------------------------------------------
2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige
Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen
zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige
Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn
dieser
a. der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der
Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35
Absatz 4 unterliegen,
b. eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7 und damit die Frage
betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung
oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in
Einklang steht,
c. der Billigung der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle
nach Artikel 41 Absatz 3 oder einer Zertifizierungsstelle nach
Artikel 43 Absatz 3 dient,
d. der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46
Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 8 dient,
e. der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3
Buchstabe a dient, oder
f. der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von
Artikel 47 dient.
2. Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Ausschuss oder die Kommission
können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung
oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss
geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn
eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe
gemäß Artikel 61 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 62
nicht nachkommt.
3. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen gibt der Ausschuss
eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, die ihm vorgelegt wurde,
sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben
Angelegenheit abgegeben hat. Diese Stellungnahme wird binnen acht
Wochen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des
Ausschusses angenommen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der
Komplexität der Angelegenheit um weitere sechs Wochen
verlängert werden. Was den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf
angeht, der gemäß Absatz 5 den Mitgliedern des Ausschusses
übermittelt wird, so wird angenommen, dass ein Mitglied, das
innerhalb einer vom Vorsitz angegebenen angemessenen Frist keine
Einwände erhoben hat, dem Beschlussentwurf zustimmt.
4. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich
dem Ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines
standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen,
einschließlich — je nach Fall — einer kurzen Darstellung des
Sachverhalts, des Beschlussentwurfs, der Gründe, warum eine solche
Maßnahme ergriffen werden muss, und der Standpunkte anderer
betroffener Aufsichtsbehörden.
5. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf
elektronischem Wege
a. unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder
des Ausschusses und die Kommission über alle zweckdienlichen
Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich
stellt das Sekretariat des Ausschusses Übersetzungen der
zweckdienlichen Informationen zur Verfügung und
b. je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2 genannte
Aufsichtsbehörde und die Kommission über die Stellungnahme und
veröffentlicht sie.
6. Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt den in Absatz 1 genannten
Beschlussentwurf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 genannten
Frist an.
7. Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde trägt der Stellungnahme
des Ausschusses s weitestgehend Rechnung und teilt dessen Vorsitz
binnen zwei Wochen nach Eingang der Stellungnahme auf elektronischem
Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie den
Beschlussentwurf beibehalten oder ändern wird; gegebenenfalls
übermittelt sie den geänderten Beschlussentwurf.
8. Teilt die betroffene Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses
innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter
Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der
Stellungnahme des Ausschusses insgesamt oder teilweise nicht zu
folgen, so gilt Artikel 65 Absatz 1.