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Artikel 60 - Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen
betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel
zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die
federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden
tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
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2. Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene
Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und
gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur
Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung
einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen
Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen ist.
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3. Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen
betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen
Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur
Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
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4. Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von
vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels
konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen
und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende
Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an
oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht
begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das
Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
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5. Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem
maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie
den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten
Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete
Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach
Absatz 4 unterzogen.
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6. Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen
den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden
Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten
Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde
und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf
einverstanden und sind an ihn gebunden.
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7. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt
ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des
Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit
und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den
Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer
Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die
Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist,
unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
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8. Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die
Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde,
abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem
Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
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9. Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden
Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen
oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig
zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile
ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde
erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf
den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder
einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und
setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den
Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den
Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde
betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den
Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in
Kenntnis setzt.
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10. Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden
Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen
Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner
Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang
zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt
der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur
Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum
unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
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11. Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu
der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen
dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das
Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
12. Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel
geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung
eines standardisierten Formats.