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gesetze/dsgvo/ch06/ch06-art57.md

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Artikel 57 - Aufgaben
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss
jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
2017-03-27 11:03:41 +02:00
a. die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
b. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und
Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und
sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei
spezifische Maßnahmen für Kinder;
c. im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale
Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien
über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die
Verarbeitung beraten;
d. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen
aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;
e. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die
Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung
stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den
Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
f. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden
einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß
Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in
angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer
innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das
Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine
weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen
Aufsichtsbehörde notwendig ist;
g. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch
Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die
einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu
gewährleisten;
h. Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen,
auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen
Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;
i. maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den
Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die
Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und
der Geschäftspraktiken;
j. Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und
des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;
k. eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die
gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung
durchzuführen ist;
l. Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten
Verarbeitungsvorgänge leisten;
m. die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1
fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende
Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen,
Stellungnahmen abgeben und sie billigen;
n. die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von
Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1
anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5
billigen;
o. gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten
Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;
p. die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die
Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41
und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und
veröffentlichen;
q. die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der
Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer
Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;
r. Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46
Absatz 3 genehmigen;
s. verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;
t. Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;
u. interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und
gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und
v. jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz
personenbezogener Daten erfüllen.
2. Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1
Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die
Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch
ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel
ausgeschlossen werden.
3. Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die
betroffene Person und gegebenenfalls für den
Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
4. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von
häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die
Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der
Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage
tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die
Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Charakter der Anfrage.