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Artikel 55 - Zuständigkeit
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die
Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen
wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
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2. Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der
Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die
Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem
Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
3. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die
von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit
vorgenommenen Verarbeitungen.