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gesetze/dsgvo/ch06/ch06-art54.md

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Artikel 54 - Errichtung der Aufsichtsbehörde
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften Folgendes vor:
a. die Errichtung jeder Aufsichtsbehörde;
b. die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen
für die Ernennung zum Mitglied jeder Aufsichtsbehörde;
c. die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds
oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde;
d. die Amtszeit des Mitglieds oder der Mitglieder jeder
Aufsichtsbehörde von mindestens vier Jahren; dies gilt nicht für
die erste Amtszeit nach 24. Mai 2016, die für einen Teil der
Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte
Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde
notwendig ist;
e. die Frage, ob und — wenn ja — wie oft das Mitglied oder die
Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können;
f. die Bedingungen im Hinblick auf die Pflichten des Mitglieds oder
der Mitglieder und der Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde, die
Verbote von Handlungen, beruflichen Tätigkeiten und Vergütungen
während und nach der Amtszeit, die mit diesen Pflichten
unvereinbar sind, und die Regeln für die Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses.
2. Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder
Aufsichtsbehörde sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise
Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle
vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind,
Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts- beziehungsweise
Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die
von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen
diese Verordnung.