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Artikel 53 - Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer
Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt
wird, und zwar
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- vom Parlament,
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- von der Regierung,
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- vom Staatsoberhaupt oder
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- von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.
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2. Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und
Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung
und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener
Daten verfügen.
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3. Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem
Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem
Recht des betroffenen Mitgliedstaats.
4. Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere
Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.