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Artikel 52 - Unabhängigkeit
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und
bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung
völlig unabhängig.
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2. Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse
gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung
von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie
Weisungen entgegen.
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3. Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von
allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden
Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem
Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche
Tätigkeit aus.
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4. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit
den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen,
Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie
benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der
Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv
wahrnehmen zu können.
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5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr
eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung
des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden
Aufsichtsbehörde untersteht.
6. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer
Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht
beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche
Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder
nationalen Haushalts sein können.