1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-07-04 22:45:27 +02:00
gesetze/dsgvo/ch06/ch06-art51.md

28 lines
1.2 KiB
Markdown
Raw Normal View History

Artikel 51 - Aufsichtsbehörde
-----------------------------
2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige
Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung
zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten
natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der
freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird
(im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
2017-03-27 11:03:41 +02:00
2. Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen
Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck
arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der
Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
2017-03-27 11:03:41 +02:00
3. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so
bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese
Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem
sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das
Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
4. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018
die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt,
sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser
Vorschriften mit.