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Artikel 49 - Ausnahmen für bestimmte Fälle
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3
vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich
verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine
Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener
Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur
unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
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a. die betroffene Person hat in die vorgeschlagene
Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über
die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger
Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines
Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien
unterrichtet wurde,
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b. die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen
der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur
Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der
betroffenen Person erforderlich,
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c. die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im
Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit
einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen
Vertrags erforderlich,
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d. die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen
Interesses notwendig,
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e. die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,
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f. die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der
betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern
die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen
außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,
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g. die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Recht
der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der
Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten
Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber
nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten
festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall
gegeben sind.
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Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder
46 — einschließlich der verbindlichen internen
Datenschutzvorschriften — gestützt werden könnte und keine der
Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz
anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine
internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung
nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen
Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten
Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die
Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person
nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der
Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung
geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von
der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet die
betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden
berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der
betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14
mitgeteilten Informationen.
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2. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g dürfen
nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register
enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Wenn das Register der
Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf
die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann
erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.
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3. Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1
Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung
ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.
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4. Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1
Buchstabe d muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats,
dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.
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5. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht
oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des
öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung
bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer
oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.
6. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm
vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne
des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der
Dokumentation gemäß Artikel 30.