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Artikel 48 - Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche
Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von
einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung
oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen
unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel
jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf
eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein
Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union
oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.